Wahlen zur Satzungsversammlung im Frühjahr 2023

Im kommenden Jahr 2023 stehen wieder die Wahlen der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung an.

Die Details zur Wahl, einschließlich des Verfahrens der Kandidaturen, werden Ihnen mit der Wahlbekanntmachung Anfang 2023 bekanntgegeben.

Bitte machen Sie sich schon jetzt Gedanken darüber, ob Sie kandidieren wollen oder geeignete Mitglieder der Anwaltschaft kennen, die Sie vorschlagen möchten.

Im Folgenden einen Überblick über die Satzungsversammlung.

Was ist die Satzungsversammlung?

Die Satzungsversammlung, geregelt in §§ 191a ff. BRAO, ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist.

Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). In der BORA finden sich ergänzend zu der vom Gesetzgeber erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Regelungen zu den anwaltlichen Pflichten bei der Berufsausübung. In der FAO sind die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb der Fachanwaltstitels festgelegt.

Die Satzungsversammlung hat zum Beispiel im April 2022 den neuen § 5a in die Berufsordnung eingefügt. Dadurch wurde § 43f BRAO, mit dem der Gesetzgeber berufsrechtliche Kenntnisse bis spätestens ein Jahr nach der Zulassung verlangt, konkretisiert. Weiterhin hat die Satzungsversammlung die BORA an die große BRAO-Reform angepasst. Die Satzungsversammlung hat sich außerdem mit der Problematik der von den Banken massenhaft gekündigten Bankkonten befasst und im April durch die Aufhebung des bisherigen § 4 Abs. 1 Berufsordnung klargestellt, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen. Am 05.12.2022 hat die Satzungsversammlung weitergehende Änderungen des § 4 BORA beschlossen, die die Sorgfaltspflichtprüfung der Banken bei der Risikoeinstufung erleichtern soll.

Die Satzungsversammlung besteht aus den direkt gewählten Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und den Mitgliedern des Präsidiums der BRAK. Allein stimmberechtigt sind jedoch nur die in den jeweiligen Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Mitglieder. Damit ist die Satzungsversammlung ganz besonders demokratisch legitimiert; jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann „seine“ Vertreterinnen/Vertreter in die Satzungsversammlung entsenden. Die Mitglieder der Satzungsversammlung sind ebenso wie die Hauptversammlung und das Präsidium der BRAK ehrenamtlich tätig.

Die Satzungsversammlung verfügt über insgesamt acht Ausschüsse, die sich beispielsweise mit den Themen Allgemeine Berufs- und Grundpflichten, Fachanwaltschaften und Datenschutz befassen. Näheres zur Organisation der Satzungsversammlung und zum Ablauf von Sitzungen kann deren Geschäftsordnung entnommen werden.

Wie wird gewählt?

Nach dem Schlüssel des § 191b BRAO bemisst sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Es ist für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung für die kommende vierjährige Amtszeit zu wählen.

Bei knapp 15.000 Berliner Kammermitgliedern wird Berlin voraussichtlich wieder acht Mitglieder in die Satzungsversammlung wählen. Die Wahl erfolgt durch alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin durch Briefwahl.

Wer kann gewählt werden?

Kandidieren kann gemäß §§ 191b Abs. 3 Satz 1, 65ff BRAO, wer Mitglied der Kammer ist und den Beruf eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt; außerdem darf kein Ausschlussgrund nach § 66 BRAO gegeben sein.

Wir möchten Sie zur Kandidatur ermuntern!

Kammerton 01/02-2023