Meldungen

Am Tag des bedrohten Anwalts vor der pakistanischen Botschaft

Etwa 30 Kolleginnen und Kollegen haben am Tag des bedrohten Anwalts am 24.01.2020 bei der Kundgebung vor der pakistanischen Botschaft in der Schaperstraße in Berlin deutlich gemacht, dass die pakistanische Regierung alles Erforderliche für den ausreichenden Schutz der Anwaltschaft in Pakistan unternehmen muss. RAin Ursula Groos, Vorstandsmitglied der RAK Berlin und Mitglied des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV) las bei der Kundgebung aus der Petition der Koalition für die bedrohten/gefährdeten Anwälte vor. Der Koalition gehören zahlreiche europäische Anwaltsorganisationen an, darunter auch die RAK Berlin. In der Petition wurden die zahlreichen Fälle aufgelistet, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit ermordet wurden. Im Kammerton 12/2019 hatte RA Bilinç Isparta, Vizepräsident und Menschenrechtsbeauftragter der RAK Berlin, die sehr gefährlichen Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen in Pakistan geschildert.


BSG zur Kostenerstattung gegenüber Anwälten nach erfolgreichem Widerspruch

Das Bundessozialgericht hat laut LTO eine umstrittene Praxis von Jobcentern mit Urteil vom 20.02.2020 beendet. Eine Reihe von Jobcentern hatte, als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach erfolgreichem Widerspruchsverfahren die Erstattung der Kosten verlangten, gegenüber diesen Ansprüchen mit Ansprüchen der Jobcenter gegen die Mandanten aufgerechnet. Der Vorstand der RAK Berlin hatte 2015 angeregt, dieser nicht tragbaren Vorgehensweise der Jobcenter mit einer Änderung des § 43 RVG zu begegnen (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung am 06.05.2015, TOP 6).


EuRAG – Umgang mit britischen Anwälten nach dem Brexit

Großbritannien hat zum 31.01.2020 die Europäische Union verlassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat dazu Folgendes mitgeteilt:

„Bisher konnten Rechtsanwälte, die in Großbritannien als Advocate/Barrister/Solicitor zugelassen waren, entsprechend den Regelungen des EuRAG tätig sein. Nun beginnt die im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangsphase, die bis zum 31.12.2020 andauern soll. Während dieser Übergangsphase gelten die Regelungen des EuRAG weiterhin für Rechtsanwälte aus Großbritannien, die sich in Deutschland niedergelassen und die Zulassung erworben bzw. beantragt haben. Dies ergibt sich aus Kapitel 3, Artikel 27 Abs. 1 lit. b), 28 des Austrittsabkommens i.V.m. Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Nach der Übergangsphase sollen „britische“ Anwälte unter die Regelung des § 206 BRAO fallen. Dafür plant das BMJV, eine Regelung im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht unterzubringen, die dann ab dem 01.01.2021 gelten soll.“


Parken im Innenhof des AG Schöneberg nicht möglich

Im Innenhof des Amtsgerichts Schöneberg bestehen zur Zeit augrund von Bauarbeiten keine Parkmöglichkeiten. Hierauf hat das AG auf seiner Website hingewiesen.


Windows 7

Am 14.01.2020 hat Microsoft den Support für Windows 7 eingestellt. Für Kanzleien, die Windows 7 nutzen, besteht datenschutzrechtlicher Handlungsbedarf. Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert über die Problematik und entsprechende Lösungsmöglichkeiten in einem Merkblatt.


Unterlassungserklärungen

Die Shore Capital International Limited hat sich in einer Unterlassungserklärung vom 17.12.2019 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet, es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mit derartigen Tätigkeiten zu werben, nämlich die rechtliche Beratung von externen Vertragspartnern im Bereich Property- und Facility Management, im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung und der Durchführung von Immobilientransaktionen, bei Gerichtsverhandlungen sowohl in öfffentlich-rechtlichen als auch in zivilrechtlichen Verfahren.

Herr Christian Krawczak hat sich in einer Unterlassungserklärung vom 31.01.2020 gegenüber der Rechtsanwaltskammer Berlin verpflichtet, es zu unterlassen, geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für Dritte vorzunehmen, Dritten anzubieten oder mit derartigen Tätigkeiten zu werben, solange nicht eine dazu von der zuständigen Behörde erforderliche Erlaubnis erteilt ist oder eine gesetzliche Legitimation besteht.

Kammerton 01/02-2020