Freie Fahrt für die E-Mails an die Mandantschaft?

Die ordentliche Kammerversammlung 2020 wird am 4. März 2020, 17.00 Uhr in der Urania stattfinden.

Auf der Kammerversammlung wird RA Prof. Niko Härting einen Kurzvortag halten zu dem Thema:

Der neue § 2 Berufsordnung: Mails, Cloud, Messenger – Was ist eigentlich erlaubt?

Der neue § 2 Abs. 2 BORA ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Er lautet :

Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten deren Anforderungen entsprechen. Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 4 lit. c) bleibt hiervon unberührt. Zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.

Damit soll die unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation mit den Mandaten erleichtert werden. Das BMJV hat die von der Satzungsversammlung vorgelegte Neuregelung gebilligt, aber betont, dass die Sicherheitsanforderungen der Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden müssten.

Wie wirkt sich das Datenschutzrecht auf den neuen § 2 BORA aus? Was zeichnet den neuen § 2 BORA aus und was sind überhaupt die Vorzüge der neuen Regelung für die Kanzleien in der täglichen Praxis?

Antworten zu dem nicht ganz einfachen Zusammenspiel zwischen der beabsichtigten Kommunikationserleichterung im Alltag und der Beachtung der Vorgaben des Datenschutzrechts wird RA Prof. Härting in einem Kurzvortrag liefern.

Anwesende erhalten im Anschluss ein Handout, das die Arbeit in den Kanzleien erleichtern soll.

Zur Antragsbroschüre und zum Wirschaftsplan 2020 zur Kammerversammlung am 04.03.2020

Zum Jahresbericht 2019

Vor der Kammerversammlung wird die RAK in Kooperation mit dem DAI vier Fortbildungsveranstaltungen von 13.30 -16.30 Uhr anbieten, die gem.§ 15 FAO für folgende Fachgebiete anerkannt werden: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Informationstechnologierecht, Verkehrsrecht und Strafrecht. Die Teilnahmegebühren liegen bei 75,- € je Veranstaltung, Zur Übersicht unter https://www.rak-berlin.de/aktuelles/dai-termine/ .

Die Veranstaltung „RVG-Update“ mit RA Herbert P. Schons, Präsident der RAK Düsseldorf und Vizepräsident des DAV, ebenfalls von 13.30 bis 16.30 Uhr, fällt leider aus.

Bereits ab 15.30 Uhr besteht in der 1. Etage vor dem Zugang zum Humboldtsaal, in dem die Kammerversammlung stattfindet, die Möglichkeit sich mit verschiedenen Anwaltsorganisationen und mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und sich in der Cafeteria zu stärken.

Nach der Kammerversammlung wird wie in den vergangenen Jahren das Jahresfest in der 3. Etage der Urania stattfinden. Die Kammermitglieder werden gebeten, sich hierzu anzumelden.

Kammerton 01/02-2020