Wichtiger Hinweis für die Bezeichnung der mit dem beA versandten Dateien

Der Bundesfinanzhof hat mit einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss (Beschl. vom 05.06.2019, Az. IX B 121/18) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, nachdem ein aus dem beA versandter fristwahrender Schriftsatz von einem justizinternen Server nicht an den BFH weitergeleitet worden war.

Der Grund: Zur Bezeichnung der versandten Datei verwendete der Prozessbevollmächtigte – ohne dies zu wissen – unzulässige Zeichen wie Umlaute und Sonderzeichen (wozu auch zwei Punkte hintereinander gehören können). Deshalb wurde die Nachricht vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Anwaltspostfachs nicht dem BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für „korrupte“ Nachrichten verschoben.  Der Absender war hierüber nicht informiert worden, sondern erhielt die Mitteilung, die Nachricht sei erfolgreich versandt worden und dem Empfänger zugegangen. Die Fristversäumung – so der BFH – sei unverschuldet gewesen. Zwar werde in den Erläuterungen zum beA darauf hingewiesen, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateinamen zu vermeiden seien, es werde aber nicht eindeutig erläutert, welche Folgen dies habe.

Zum Beschluss des BFH vom 05.06.2019, IX B 121/18

Zur Pressemitteilung des BFH vom 02.08.2019

 

Kammerton 08-2019