Anzeigen in Printmedien

  • Bei der Werbung mittels Zeitungsannonce, Eintrag in den "Gelben Seiten" oder Flugblatt gelten die allgemeinen Vorgaben hinsichtlich der Nennung von Rechtsgebieten (§ 7 BORA), der Angabe über die berufliche Zusammenarbeit (§ 8 BORA), der Wahl der Kurzbezeichnung (§ 9 BORA) und insbesondere des "Sachlichkeitsgebots" (§ 43b BRAO und § 6 Abs.1 BORA).
  • Die Größe der Anzeige und die Häufigkeit ihres Erscheinens ist für die berufsrechtliche Bewertung weitgehend ohne Bedeutung. Da die Rechtsprechung vielfältige Werbeträger zulässt, ist grundsätzlich auch eine dem jeweiligen Medium entsprechende Gestaltung der Werbung gestattet (Feuerich / Weyland, BRAO-Kommentar,10. Aufl. 2020, zu § 43b BRAO, Rn. 20).
  • Bedenken hat der Vorstand zuweilen bei der Vermengung von redaktionellen und werbenden Beiträgen geäußert. Wird etwa eine Anzeige in der Form eines "Rechtstipps" gestaltet, so besteht die Gefahr, dass die Leserin/der Leser in "unsachlicher" Weise i. S. d. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA über das Wesen des Beitrages getäuscht wird.
  • Für inhaltlich "unsachlich" i.S.d. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA wird die Werbeanzeige mit einer nicht nachweisbaren Spitzenstellung gehalten. Bei dem Verständnis der Werbeaussage ist freilich – anders als früher im Wettbewerbsrecht – auf die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten abzustellen. Einzelaussagen der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts müssen grundsätzlich im Kontext des gesamten Werbeinhalts grundrechtsfreundlich ausgelegt werden (BVerfG, Beschluss vom 28.2.2003 – 1 BvR 189/03 – BRAK-Mitt. 2003, 127). Insoweit ist aus dem Begriff der "optimalen Interessenwahrung" keine Werbung mit einer Spitzenstellung herauszulesen; ebenso nicht aus dem in anderem Zusammenhang stehenden Begriff des "Top-Anwalts" (vgl. Anwaltsgericht Berlin, Beschluss vom 17.12.2003 – 2 AnwG 14/03 –).