Angaben über die berufliche Zusammenarbeit

§ 8 BORA unterscheidet nun bei der Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit zwischen der Kundgabe einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgerinnen und Berufsträgern und der Kundgabe jeder anderer Form der beruflichen Zusammenarbeit. § 8 S. 2 BORA hält ausdrücklich fest, dass das rechtsuchende Publikum bei diesen anderen Formen der beruflichen Zusammenarbeit vor dem Eindruck einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit nach § 8 S.1 BORA geschützt werden soll.

§ 8 S. 2 BORA spricht im Übrigen dafür, dass bloße „Briefkopfsozietäten“ (Scheinsozietäten) unzulässig sind, soweit es sich um Bürogemeinschaften handelt. Eine Briefkopfgestaltung, welche bei einer Bürogemeinschaft den falschen Eindruck erweckt, es handle sich um eine Sozietät, ist auch irreführend, da bei einer Bürogemeinschaft tatsächlich keine Berufsausübungsgemeinschaft vorliegt – unabhängig von der Konsequenz einer gemeinsamen Haftung.