Kurzbezeichnung

Der bisherige § 9 BORA, der die Kurzbezeichnungen auf die gemeinschaftliche Berufsausübung mit sozietätsfähigen Personen beschränkte, wurde geändert und legt nur noch fest, dass eine Kurzbezeichnung einheitlich zu führen ist. Die Satzungsversammlung sah keinen Schutzzweck mehr für das Verbot von Kurzbezeichnungen für Einzelanwälte/Einzelanwältinnen. Bei Bürogemeinschaften und Kooperationen könne durch die Verwendung von Kurzbezeichnungen zwar ein Haftungsrisiko entstehen, da dies aber keinen Nachteil für die Rechtsuchenden bedeute, fehle es auch hier an einem Schutzzweck.

Allerdings darf die Kurzbezeichnung weiterhin nicht irreführend sein und nicht gegen die Pflicht nach § 10 Abs.2 S.3 BORA verstoßen, eine der Kurzbezeichnung entsprechende Anzahl von Namen auf dem Briefbogen aufzuführen. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Kurzbezeichnung eines Einzelanwalts/einer Einzelanwältin mit „...und Rechtsanwälte“ endet, ohne dass weitere Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen auf dem Briefbogen benannt werden können (vgl. LG Arnsberg, BRAK-Mitt. 2011, 102 ff.) Es ist daher unzulässig, wenn ein Einzelanwalt/eine Einzelanwältin eine solche Kurzbezeichnung der früheren Sozietät fortführt, nachdem der/die bisherige einzige Kollege/Kollegin nicht mehr zur Anwaltschaft zugelassen oder verstorben ist.