Kanzleischild/andere Werbeträger

  • Ob eine Werbemaßnahme "sachlich" i.S.d. § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ist, hängt entscheidend von dem Inhalt der Werbebotschaft ab. Eine der Form nach unzulässige Werbung ist hingegen nur in Ausnahmefällen anzunehmen (Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl., 2020, § 43b BRAO, Rn. 24). Insoweit sind der Größe und Gestaltung des Kanzleischildes kaum Grenzen gesetzt.
  • Der Vorstand hat beispielsweise die Form einer Bandenwerbung für zulässig gehalten, die den Gartenzaun am Kanzleisitz eines Anwalts/einer Anwältin über mehrere Meter umspannte. Auch bei der Nutzung von Straßenbahnen, Bussen und Taxitüren als Werbeträger folgt die "Unsachlichkeit" nicht bereits daraus, dass die Werbefläche sehr groß ist und sich an besonders exponierter Stelle befindet (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004 - 1 BvR 981/00 – AnwBl. 2005, 68 zur Nutzung einer Straßenbahn durch eine Steuerberatungsgesellschaft).