Werbung im Internet /Einzelfallwerbung

  • Die Zulässigkeit einer Werbemaßnahme kann sich, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss zur Apotheker-Werbung ausgeführt hat, nicht an der Wahl des Werbemediums, sondern nur an Form und Inhalt der Werbung orientieren. Es gilt hier wie bei anderen Werbeträgern, dass die Selbstdarstellung auf der Anwalts-Homepage i. S. d. § 6 Abs. 1 BORA "sachlich" über Dienstleistung und Person unterrichten soll. Es bestehen grundsätzlich keine Hindernisse, die Möglichkeiten des Internets zu nutzen und beispielsweise Fotos der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Räumlichkeiten, Lagepläne, Grafiken, juristische Abhandlungen, Rechtsprechungsübersichten oder Verknüpfungen zu anderen Websites ins Netz zu stellen (vgl. v. Lewinsky, in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 7. Aufl. 2020, § 6 BORA, Rn. 78 m. w. N.).
  • In der Wahl der Internet-Domain genießt der Anwalt/die Anwältin seit einem Beschluss des BGH vom 25.11.2003 zur Domain www.presserecht.de (– AnwZ (B) 41/02 – BRAK-Mitt. 2003, 82) weitgehende Freiheit. Der Vermutung, dass der Rechtsuchende bei einer aus Gattungsbegriffen bestehenden Domain über deren Ursprung getäuscht werde, hat der BGH eine Absage erteilt. Für die Registrierung von Gattungsbegriffen gelte bei der Deutschen Registrierungsstelle für Domains (DENIC) – wie der Nutzerin/dem Nutzer bekannt sei – das Prioritätsprinzip. Dass die jeweilige Kombination von Gattungsbegriffen systembedingt nur einmal vergeben werde, sei weder unlauter noch unsachlich noch generell zu missbilligen. Die daraus folgende Kanalisierung von Kundenströmen sei hinzunehmen.
  • Wer Informationen über laufende Verfahren, Gerichtsentscheidungen etc. auf seiner Internetseite veröffentlicht und potentiell Betroffene aufruft, sich hieran zu beteiligen, wirbt nicht i. S. d. § 43 b BRAO um konkrete Mandate im Einzelfall (OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2004 – 3 U 82/02 – BRAK-Mitt. 2004, 190, 194). Solche Werbung liegt nur bei einem abgegrenzten Adressatenkreis vor, was bei einer Veröffentlichung im Internet nicht gegeben ist.
    Nicht gestattet ist einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin indessen die Werbung um einen konkreten Auftrag, nachdem bei der potenziellen Mandantin/dem potenziellen Mandanten bereits ein dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin bekannt gewordener akuter Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist (OLG Stuttgart NJW 1997, 2529). Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn die Adressatin/der Adressat eines werbenden Schreibens durch dieses einerseits weder belästigt, genötigt noch überrumpelt wird und sie/er sich andererseits in einer Lage befindet, in der sie/er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihr/ihm eine an ihren/seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (BGH AnwBl. 2015, 269; OLG Köln BRAK-Mitt. 2014, 211; Feuerich/Weyland-Träger, BRAO, 10. Auflage, 2020, § 43b, Rdn. 31). Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von anwaltlichen Anschreiben, durch welche um die Erteilung eines konkreten Auftrages geworben wird, ist nach wie vor stark vom Einzelfall geprägt. Es kommt letztlich auf den Inhalt und den Adressatenkreis des jeweiligen Anschreibens an (OLG Köln BRAK-Mitt. 2012, 281).
    Auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 02.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/17 - zu diesem Themengebiet hat der Bundesgerichtshof nochmals bestätigt, dass es für die Frage, ob die unaufgeforderte Versendung eines anwaltlichen Werbeschreibens gegen § 43b BRAO verstößt, maßgeblich auf eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf freie Wahl einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts der potenziellen Mandantin/des potenziellen Mandanten gegenüber dem Recht der Anwältin/des Anwalts, für ihre/seine berufliche Tätigkeit werben zu dürfen, ankommt.