Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

§ 7 BORA erlaubt grundsätzlich die Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit zu Werbezwecken, sofern der Werbende über die beworbenen Kenntnisse verfügt.

Wer sich allerdings als Spezialist/Spezialistin oder Experte/Expertin bezeichnet, muss außerdem seit längerem zur Anwaltschaft zugelassen und auf dem angegebenen Rechtsgebiet tätig gewesen sein. Er oder sie muss über besondere theoretische Kenntnisse, die durch eine fachspezifische Ausbildung erworben sein können oder durch Veröffentlichung bzw. eine Dozententätigkeit nachgewiesen werden, und über besondere praktische Erfahrungen – ausgewiesen durch ein entsprechend hohes Mandatsaufkommen – verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.07.2014, Az.: I ZR 53/13; Feuerich/Weyland, BRAO- Kommentar, 10. Auflage, 2020, §  7 BORA, Rn. 21 ff.).