Werbung in den Gelben Seiten

  • Einige Kammermitglieder haben sich in den Gelben Seiten mit einem Fachanwaltstitel eintragen lassen, den sie bei Erscheinen des Branchenbuches nicht bzw. noch nicht führen durften. Diese Werbung ist irreführend, da bei den Rechtssuchenden der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass die Fachanwaltsbezeichnung gem. § 43c Abs. 1 BRAO verliehen worden ist.
  • Das Kammergericht hat mit Urteil vom 24.03.2009, ( 5 U 197/07), Kammerton 5/2009, S. 176, festgehalten, dass es bereits irreführend ist, eine Anzeige in den Gelben Seiten in der Rubrik einer Fachanwaltschaft zu schalten, ohne den Fachanwaltstitel selbst anzugeben - selbst dann, wenn in der Anzeige darauf hingewiesen wird, dass das Kammermitglied nicht Fachanwalt/-anwältin auf dem Gebiet ist. Denn auch in dieser Konstellation werde durch die Werbung in der Rubrik der Fachanwälte ein irreführender Blickfang geschaffen.