Werbung mit Gebühren

  • Früher war klar: Der anwaltliche Rat ist nicht umsonst und wer mit Gratis-Diensten wirbt, verhält sich rechtswidrig. Dem ist nicht mehr so. Den Weg geebnet zur kostenfreien Rechtsberatung hat der zum 01.07.2006 geänderte § 34 RVG. War zuvor noch für die Beratung in VV 2100 a.F. eine streitwertabhängige Gebühr von 0,1 bis 1,0 vorgesehen, so soll jetzt eine Gebühr für die Beratung grundsätzlich frei vereinbart werden können. Trifft man keine Vereinbarung, ist eine übliche Gebühr nach BGB zu bestimmen, für Verbraucherinnen und Verbraucher nach oben begrenzt durch die in § 34 I S.3 RVG genannten Höchstbeträge.
  • Die Werbung mit günstigen Gebühren kann aber irreführend sein. Wirbt die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt z.B. damit, die Beratung für die Hälfte der gesetzlichen Gebühren vorzunehmen, so liegt zwar kein Verstoß gegen § 49 b BRAO vor. Die Werbung ist jedoch irreführend und verstößt daher gegen § 43 b BRAO. Die Werbung suggeriert, es gäbe eine konkrete gesetzliche Vorgabe zur Gebührenhöhe, von welcher die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt nur die Hälfte verlangen würde. Da es aber gerade keine Regelung hierzu gibt, wird die Verbraucherin/der Verbraucher getäuscht.
  • Es darf bei der Werbung nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass auch für den Fall der gerichtlichen Vertretung von vorneherein streitwertunabhängige Gebühren festgelegt werden, da dies gem. § 49b Abs.1 S.2 BRAO nur im Nachhinein möglich ist, wenn besondere Umstände in der Person der Auftraggeberin/des Auftraggebers vorliegen.
  • Wer die Geschäftsgebühr unterschreiten will, muss sich an § 4 RVG orientierten: § 4 I RVG erlaubt, die gesetzliche Gebühr zu unterschreiten und formuliert relativ unbestimmt, dass die verbleibende Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts stehen muss. Sicherlich ist es nach dieser Formulierung unzulässig, kostenlos tätig zu werden.