Briefbogengestaltung

Die Satzungsversammlung hat § 10 BORA an die Aufhebung des Zweigstellenverbots angepasst und in Abs. 1 die Verpflichtung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts aufgenommen, die Kanzleianschrift anzugeben, welche sie/er gem. § 31 Abs.3 BRAO der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Kanzleien oder aber eine bzw. mehrere Zweigstellen unterhalten werden.

Auch größeren Sozietäten ist es möglich,  § 10 Abs.1 BORA zu beachten: Fußnoten können platzsparend eingesetzt werden, wenn sie eindeutig den Kanzleisitz der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts bezeichnen.

Weiter ist zu beachten, dass erkennbar sein muss, welche Rechtsanwältin oder welcher Rechtsanwalt an der jeweiligen Anschrift zugelassen ist (AGH Rheinl.-Pfalz, 1 AGH 9/14 (1/3) vom 20.03.2015)

Bereits in der Satzungsversammlung ist hervorgehoben worden, dass allein die Angabe, bei einer bestimmten Rechtsanwaltskammer zugelassen zu sein, dann nicht ausreicht, wenn nicht zugleich die Kanzleianschrift angegeben wird.

Wenn für die Zweigstelle ein eigener Briefbogen existiert, muss dort nach § 10 Abs.1 S.2 BORA der Kanzleisitz angegeben und als solcher kenntlich gemacht werden. Dies wird relevant, wenn sich mehrere Einzelanwältinnen/Einzelanwälte unter einer neuen Adresse, die jeweils ihre Zweigstelle ist, zu einer neuen Sozietät zusammenschließen. Auf dem Briefbogen der neuen Sozietät muss dann auf die jeweiligen Kanzleisitze der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, z.B. in der Fußzeile, hingewiesen werden.

Aus § 10 Abs.1 BORA ergibt sich nicht, dass die Zweigstelle als solche bezeichnet werden muss, auch wenn dies aus Gründen der Klarheit im Rechtsverkehr zum Teil verlangt wird.