Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer seit 17.05.2010 in Kraft

Neue Informationspflichten für alle Rechtsanwälte seit 17.Mai 2010

Am 17. Mai ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) in Kraft getreten, mit der bußgeldbewehrt die EU-Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt wird.

Neue Informationen

§ 2 Abs.1 der DL-InfoV listet die stets zur Verfügung zu stellenden Informationen in 11 Nummern auf. Während die meisten davon sich bisher schon aus der BRAO, BORA, PartGG oder den handelsrechtlichen Bestimmungen ergeben, bestimmt Nr. 6 nunmehr, dass die Rechtsanwaltskammer, bei der die Zulassung besteht, benannt wird.

Nr. 11 verlangt die Angabe der Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Bisher erteilt gemäß § 51 Abs.6 Satz 2 BRAO die RAK Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Danach bleibt eine Güterabwägung vor Erteilung der Auskunft vorzunehmen. In den Kanzleien ist diese Information stets unaufgefordert von jeder Anwältin und jedem Anwalt zur Verfügung zu stellen.

Zeitpunkt der Information

Die Informationspflichten bestehen nach § 2 Abs.1 DL-InfoV vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung.

Informationsempfänger

Die Informationspflichten bestehen ausschließlich gegenüber dem Dienstleistungsempfänger, also gegenüber dem eigenen Mandanten, nicht jedoch gegenüber dem Gegner oder den Gerichten. Eine Information auf dem Briefpapier ist also einerseits nicht erforderlich, andererseits in der Regel zu spät.

Wie ist die Information zur Verfügung zu stellen?

Die DL-InfoV nennt in § 2 Abs.2 wahlweise vier Möglichkeiten: Die Infos sind

1.) dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen;
2.) in der Kanzlei oder am Ort des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Mandanten leicht zugänglich sind;
3.) elektronisch leicht zugänglich zu machen;
4.) in alle zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Angesichts der verschiedenen wahlweise gegebenen Möglichkeiten, die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen und angesichts unterschiedlicher Mandantenstrukturen und technischer Ausstattung hat der Vorstand davon abgesehen, eine Empfehlung für die Erfüllung der Informationspflicht abzugeben.

Ordnungswidrigkeit

Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € kann nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO belangt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Bußgeldbehörde ist nach § 73b Abs.1 BRAO die Rechtsanwaltskammer.


Weitere Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer zur DL-InfoV