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Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes kann am 01.03.2024 in Kraft treten
Informationen der BRAK
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mitgeteilt:
"Am 19.10.2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (BT-Drs. 20/8828, Anlage 1) verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses Gesetz am 24.11.2023 beschlossen (BR-Drs. 544/23, Anlage 2), so dass es nach Unterzeichnung und Verkündung am 01.03.2024 in Kraft treten kann.
Mit dieser Gesetzesänderung werden vor allem die Eintragungspflichten inhaltlich erweitert und die Aktualisierungspflichten verschärft.
Eine wichtige und positive Klarstellung enthält indes der neue § 2 Abs. 2 Nr. 6 Lobbyregistergesetz. Nunmehr kommt im Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht im Lobbyregister eintragen müssen. Da uns die Verwaltung des Deutschen Bundestages bereits im Jahre 2021 mitgeteilt hatte, dass dort unsere Rechtsauffassung geteilt wird, dass die Bundesrechtsanwaltskammer ein „öffentliches Amt oder Mandat" gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 7 der alten Fassung des Lobbyregistergesetzes ausübt, haben wir uns nie ins Lobbyregistergesetz eintragen lassen.
Änderungen gibt es im Zusammenhang mit der Rechtsberatung. Bisher orientierte sich die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 Lobbyregistergesetz an § 3 BRAO und differenzierte zwischen Rechtsberatung und -vertretung (bisher als „Tätigkeit" bezeichnet). Bei den bisherigen Formulierungen hat sich nach Auffassung des Gesetzgebers Klarstellungsbedarf gezeigt. Mit der Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Lobbyregistergesetz soll die Rechtsberatung auch zukünftig vollumfänglich von den registrierungsrelevanten Tätigkeiten ausgenommen bleiben, die Vertretung in Rechtsangelegenheiten aber nur insoweit ausgenommen sein, als diese nicht auf den Erlass, die Änderung oder die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder eine Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder Vergabeverfahrens gerichtet ist.
Das Gesetz sieht u.a. folgende weitere Änderungen vor:
Eine eintragungspflichtige Interessenvertretung liegt zukünftig schon dann vor, wenn Kontakt zu den Mitarbeitern des Deutschen Bundestages oder zu Referatsleitern im Ministerium des Bundes zum Zwecke der Interessenvertretung aufgenommen wird. Bisher galt dies erst ab der Ebene der Unterabteilungsleiter. Es müssen erweiterte Angaben aller Personen gemacht werden, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und diese unmittelbar ausüben. Daher müssen künftig auch ehrenamtlich tätige Vorstände oder Aufsichtsräte erfasst werden. Die Beschreibung der Tätigkeit der Interessenvertretung muss präzise geführt werden. Die Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung erfolgt nicht mehr nach der Kopfzahl, sondern nach Vollzeitäquivalenten. Die konkrete Bezeichnung eines Regelungsvorhabens, auf das sich die Interessenvertretung bezieht, muss angegeben werden ebenso wie grundlegende Stellungnahmen und Gutachten. Um unnötige Mehrarbeit bei der Interessenvertretung zu vermeiden, sind nur solche Stellungnahmen oder Gutachten bereitzustellen, die nicht bereits innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren veröffentlicht werden. Im Lobbyregister sollen allerdings diejenigen grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten bereitgestellt werden, die an keiner anderen Stelle strukturiert nachgehalten und veröffentlicht werden. Die Hauptfinanzierungsquellen müssen nach bestimmten Kategorien in absteigender Reihenfolge geordnet angegeben werden. Die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung müssen in Stufen von jeweils 10.000 Euro mitgeteilt werden."