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SEPA-Lastschriftverfahren als Zahlungsweg
Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Mit der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vom 1. September 2020 (GVBI. S. 691) wurde nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung als neuer Zahlweg das SEPA Lastschriftverfahren eingeführt. Zahlungen im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens sind zunächst beschränkt auf Vorschusszahlungen in gerichtlichen Mahnverfahren sowie auf Vorschusszahlungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Vornahme verfahrenseinleitender, erstinstanzlicher Handlungen in zivil- und familienrechtlichen Verfahren.
Der Präsident des Kammergerichts hat ein Formular bereitgestellt, mit dem das Einverständnis zur Nutzung des Lastschriftverfahrens gegenüber dem Gericht erklärt werden kann. Ein Formularzwang besteht jedoch nicht.