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31.07.2020

Ergänzende Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze

Vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK / Mitteilung der BRAK

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht u. a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die Absenkung des betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die BRAK hat bereits umfangreiche umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte (Stand: Mai 2020) veröffentlicht, die nun in einem eigenen Papier durch die Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze mit dem (Stand Juli 2020) ergänzt werden.

  • Der ergänzende Beitrag verweist auf das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (und nicht mehr auf die Entwürfe). Insbesondere der Text und die Überschrift zur Ziffer 1 wurde entsprechend angepasst.

  • Die Überschrift von „2.1 Maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungserbringung i. S. d. UStG = Fälligkeit der Vergütung i. S. d. RVG" wurde um den Hinweis auf das RVG und der Text zu 2.1 wurde um einen Absatz mit Erläuterungen zu § 8 RVG ergänzt.

  • Das Beispiel 4 zum Thema Mahnverfahren/Zwangsvollstreckung und insbesondere die Lösung hierzu wurden abgeändert und ergänzt.

Rechtsanwältin Anja Schüller, stellvertretende Vorsitzende des Fachanwaltsausschusses für Steuerrecht, hat in einem Beitrag im Kammerton 6/7-2020 die Auswirkungen auf die Anwaltschaft beschrieben