19.11.2019

Die Pflicht zur Erteilung von auf elektronischem Wege zugestellten Empfangsbekenntnissen beinhaltet die Erteilung auf ebensolchem Wege

Die Nichterteilung von Empfangsbekenntnissen stellt einen berufsrechtlichen Verstoß gegen § 14 der Berufsordnung dar. Dies dürfte den meisten Kolleginnen und Kollegen bekannt sein.  

Bis zur Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) war es berufsrechtlich nicht von Bedeutung, auf welchem Wege ein Empfangsbekenntnis (EB) erteilt wurde. Es musste weder ein der Zustellung beigefügtes EB genutzt werden noch war etwa eine Faxübermittlung nötig. Auch in Schriftsätzen konnte (beiläufig) der Empfang eines Schriftstücks als zugestellt mitgeteilt werden.

Mit Einführung des beA, und der über dieses nunmehr auch nutzbaren Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis, liegt aufgrund der  Regelung in § 174 Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 3 ZPO allerdings ein berufsrechtlicher Verstoß gegen § 14 der Berufsordnung nicht nur dann vor, wenn kein EB erteilt wird, sondern auch, wenn das EB statt über das beA lediglich auf herkömmlichem Wege für zuvor elektronisch versandte Schriftstücke erteilt werden sollte.

Denn nach der benannten Vorschrift wird die Zustellung auf elektronischem Wege (nur) durch ein elektronisches Dokument nachgewiesen. Die §§ 174 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO gelten hier nicht.