21.10.2019

LG Köln verbietet Angebot des Vertragsgenerators „Smartlaw“

Urteil des LG Köln vom 08.10.2019

Das Landgericht Köln (Az.: 33 O 35/19) hat mit Urteil vom 08.10.2019 entschieden, dass der Verlag Wolters Kluwer mit „Smartlaw“ eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iSv § 2 Abs. 1 RDG erbringe, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Der Vertragsgenerator „Smartlaw“ stellt in einem Frage- und Antwortensystem unterschiedliche Fragen zur Vertragsgestaltung und liefert auf dieser Grundlage dann einen Vertrag.

Das Landgericht Köln weist im Urteil zunächst darauf hin, dass die Frage, ob Dienstleistungen im Bereich Legal Tech in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 RDG fallen, umstritten sei. Ein Teil der Literatur lehne dies ab, da hiermit keine menschliche Tätigkeit verbunden sei und es damit an einem „Dienstleistenden“ fehle. Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur könne dagegen auch die mittels Legal Tech automatisierte Dienstleistung eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG darstellen.

Nach Ansicht des LG sei das Angebot auf www.smartlaw.de eine relevante Rechtsdienstleistung iSd § 2 Abs. 1 RDG: Dagegen spreche nicht, dass das Angebot allein EDV-basiert erfolge, da nach der Gesetzesbegründung zum RDG es grundsätzlich unerheblich sei, mit welchen technischen Hilfsmitteln die Rechtsdienstleistung erbracht werde. Die Beratungsleistung sei auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet, da es um eine wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage gehe und dies über das Format einer abstrakten, digitalen Formularsammlung hinausgehe. Das Landgericht Köln führt aus: „Würden die von der Beklagten angebotenen Rechtsdokumente im Rahmen einer Telefon-Hotline angeboten, bei denen Callcenter-Mitarbeiter den im Erstellungsprozess der „smartlaw"-Produkte herangezogenen Fragen-Antworten-Katalog mit den Kunden zunächst durchgingen und dann […] das Endprodukt erstellen […] erschiene wenig zweifelhaft, dass eine solche Dienstleistung auf eine konkrete Rechtsangelegenheit bezogen ist“.

Das „Smartlaw“-Angebot erfordere auch eine rechtliche Prüfung iSv § 21 Abs.1 RDG. Schon in objektiver Hinsicht erreichten die von „smartlaw“ angebotenen Rechtsdokumente eine Komplexität, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehe. Auch nach der Verkehrsanschauung und der erkennbaren Erwartung der Rechtssuchenden sei eine individuelle Fallprüfung gewährleistet.

Das LG Köln hat auch die Werbung des Verlages verboten, da diese indiziere, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhalte, was eben nicht richtig sei.

Geklagt hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, die das Urteil in ihrer Presseerklärung begrüßt.

Wolters Kluwer hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.