05.12.2024

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen das beA auch in eigener Sache im anwaltsgerichtlichen Verfahren nutzen

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat mit Urteil vom 18.09.2024 (Az. II AGH 14/23) entschieden, dass die Anwaltschaft auch dann das besondere elektronische Anwaltspostfach nutzen muss, wenn es um sie selbst als Betroffene eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geht. Hierüber hat jetzt LTO berichtet.


In dem AGH-Verfahren hatte das Kammermitglied gegen den Verweis und die Geldbuße durch das Anwaltsgericht wegen der fehlenden Einrichtung des beA Berufung per Fax und nicht per beA eingelegt. Der AGH Berlin hat die Berufung als unzulässig verworfen.

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