09.05.2025

Neue Chancen für Ausbildungsplätze in Berlin: Die RAK Berlin bietet das Qualitätssiegel "Azubi-geprüft" an

Antragsformular und Leitsätze

Informationen zum Ausbildungssiegel der Rechtsanwaltskammer Berlin

Für Kanzleien, die als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ anerkannt werden möchten, bietet die Rechtsanwaltskammer Berlin jetzt die Möglichkeit, das geschätzte Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ zu erhalten.

Azubi Geprueft Berlin V2

Worum geht es?

Kanzleien, die sich den Titel „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ sichern möchten, können durch das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft““ ihren Status als attraktive Ausbildungsstätte und Arbeitgeber unter Beweis stellen. Dieses Siegel bietet Bewerbern einen wertvollen Hinweis auf eine positive und wertschätzende Arbeitsumgebung. Ein besonderes Merkmal des Siegels ist, dass die Bewertungen von mindestens einem aktuell in der Kanzlei beschäftigten Auszubildenden in den Zertifizierungsprozess einfließen.

Die Antragstellung sowie die Lizenz zur Nutzung des Qualitätssiegels sind kostenlos, es fallen keine Gebühren bei der Rechtsanwaltskammer Berlin an.


Wie erhalte ich das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“?

  1. Antrag einreichen: die Kanzlei muss einen Antrag bei der Rechtsanwaltskammer Berlin stellen (idealerweise per E-Mail an: ausbildung@rak-berlin.org oder per beA)

  1. Seminarnachweis: Die Kanzlei hat die Teilnahme an mindestens zwei Führungskräfte-Coachings/Seminaren nachzuweisen. Dies kann entweder durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt erfolgen oder durch zwei unterschiedliche Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die jeweils eines der Seminare besuchen. Jedes Seminar muss eine Dauer von mindestens drei Stunden haben, spezifisch auf Mitarbeiterführung ausgerichtet sein und den Vorgaben der Rechtsanwaltskammer Berlin entsprechen. Die Seminare dürfen nicht von eigenen Mitarbeitern der Kanzlei durchgeführt werden. Die RAK Koblenz bietet diese Seminare an.

  1. Unterstützung durch Auszubildende: Der Antrag sollte die Unterschrift einer/n in der Kanzlei seit mindestens sechs Monaten beschäftigten Auszubildenden zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten enthalten oder einer/n Auszubildenden, die/der im Jahr der Antragstellung ihre/seine Abschlussprüfung bestanden hat.

  1. Unterschrift der Fachangestellten: Der Antrag muss von einer/m in der Kanzlei seit mindestens sechs Monaten angestellten ausgelernte/n Fachangestellten mitunterzeichnet werden.
  2. Verpflichtung zu Ausbildungsstandards: die Kanzlei verpflichtet sich, die Grundsätze einer „Ausgezeichneten Ausbildungskanzlei“ zu achten. Wir haben die Leitsätze in folgendem Dokument zusammengefasst:

  1. Einhaltung des Ausbildungsrahmenplans: Mit der Antragstellung erklärt die Kanzlei, den Ausbildungsrahmenplan entsprechend den spezifischen Anforderungen der eigenen Kanzlei angepasst zu haben. Die Rechtsanwaltskammer Berlin behält sich vor, den individualisierten Ausbildungsplan anzufordern.
  2. Gespräche im Antragsprozess: Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist berechtigt, im Rahmen der Antragsprüfung Gespräche mit allen Beteiligten zu führen.

Führungskräfte-Seminare:

Die Kanzlei muss den Besuch von mindestens sechs Stunden in entsprechenden Führungskräfte-Seminaren nachweisen, die nicht von eigenen Mitarbeitern angeboten werden. Zur Erleichterung verlinken wir auf die online angebotenen Seminare der Rechtsanwaltskammer Koblenz, die den Anforderungen an die entsprechenden Nachweise erfüllen, da diese Kammer das Zertifikat entwickelt hat

www.rakko.de/seminar/?anwaelte-als-fuehrungskraefte&semid=2828

www.rakko.de

Die Fortbildung der an der Ausbildung beteiligten Rechtsanwälte dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

Nach der Zertifizierung:

Nach erfolgreicher Zertifizierung durch die Rechtsanwaltskammer Berlin erhält die Kanzlei das Siegel in digitaler Form und kann für einen Zeitraum von drei Jahren damit werben, zum Beispiel auf der Kanzleiwebseite, im Briefkopf oder in den sozialen Medien. Nach Ablauf dieses Zeitraumes müssen die Voraussetzungen erneut nachgewiesen werden. Für eine mögliche Anschlusszertifizierung ist die Unterstützung durch einen anderen Auszubildenden erforderlich.

Das Qualitätssiegel kann innerhalb der drei Jahre widerrufen werden, sollte sich herausstellen, dass die Kriterien für die Erlangung des Siegels nicht mehr erfüllt sind oder Gründe bekannt werden, die einer Zertifizierung entgegenstehen.

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