Neue Wertgrenzen ab 01.01.2026: Amtsgericht jetzt zuständig bis 10.000 €
Zum 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen im Zivilprozessrecht in Kraft: Die Zuständigkeit der Amtsgerichte wird auf Streitwerte bis 10.000 € angehoben. Zugleich gelten neue Spezialzuständigkeiten unabhängig vom Streitwert, u. a. für Nachbarschaftsstreitigkeiten (AG) sowie für Arzthaftung, Vergabe- und Veröffentlichungsstreitigkeiten (LG).
Auch die Wertgrenzen für Rechtsmittel steigen: Berufung/Beschwerde ab 1.000 €, Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ab 25.000 €, Kostenbeschwerde ab 300 €.
Die Anwaltschaft hat im Gesetzgebungsverfahren insbesondere kritisiert, dass die Erhöhung der Streitwerte bei den Amtsgerichten dazu führt, dass der sog. Anwaltszwang gem. §78 ZPO nun erst bei Streitwerten ab 10.000 € greift. Es bleibt abzuwarten, ob dies im Rahmen der für 2026 geplanten ZPO-Reform geändert wird. Ferner führt die Steigerung der Wertgrenzen für Rechtsmittel zu Lücken beim Rechtsschutz.
Details der Änderungen finden sich in der Meldung der BRAK vom 15.12.2025




