20.04.2023

Der „Fall Reichelt" – zur Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammer

Presseinformation der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 20.04.2023

In den vergangenen Tagen haben zahlreiche Medien darüber berichtet, dass zwei Rechtsanwälte einer Berliner Kanzlei in der Auseinandersetzung um den Ex-„Bild"-Chef Julian Reichelt tätig seien – mit unterschiedlichen Mandaten. Zuletzt wurde dabei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin vorgeworfen, dass sie nicht eingreife.


Die RAK Berlin hat auf Anfragen der Medien erklärt, dass die Vertretung widerstreitender Interessen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Kanzlei grundsätzlich verboten sei, es unter den Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 S. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und des § 3 Abs. 4 Berufsordnung (BORA) aber eine Ausnahme von diesem Verbot gebe.


Zu dem konkreten Fall der Berliner Kanzlei kann die Rechtsanwaltskammer Berlin keine konkreten Aussagen treffen, da sie gem. § 76 Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.


Kammerpräsidentin Dr. Vera Hofmann ergänzt: „Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin ist nicht dafür bekannt, solche Verfahren zögerlich zu betreiben. Nach § 76 BRAO ist es der RAK Berlin jedoch nicht erlaubt, sich über laufende Verfahren, die die Kammermitglieder betreffen, zu äußern. Die Rechtsanwaltskammer wird sich in diesem Fall also weder dazu äußern, ob ein berufsrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, noch welche Maßnahmen ergriffen wurden. Daraus den Schluss zu ziehen, dass die RAK Berlin nicht „eingreife" bzw. sich „mit allgemeinen Erklärungen aus der Affäre" ziehe, ist schlicht falsch."

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