25.03.2020
Landgerichtspräsident bittet um Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Coronakrise
Der Landgerichtspräsident bittet darum, derzeit in anhängigen Zivilstreitigkeiten in den vom Gesetz zugelassenen Fällen gemäß § 195 ZPO ausschließlich von Anwalt zu Anwalt zuzustellen. Dadurch können die im Notbetrieb arbeitenden Geschäftsstellen entlastet und ein Fortgang der laufenden Gerichtsverfahren erreicht werden. Die Möglichkeit der Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann in allen anhängigen Verfahren genutzt werden.