Nach §12 Geschäftsordnung des Vorstandes kann der Vorstand weitere Aufgaben an Vorstandsmitglieder verteilen, soweit die Aufgaben nicht gesetzlich festgelegt sind.
Die Beauftragten, die der Kammervorstand derzeit eingesetzt hat:
Nach §12 Geschäftsordnung des Vorstandes kann der Vorstand weitere Aufgaben an Vorstandsmitglieder verteilen, soweit die Aufgaben nicht gesetzlich festgelegt sind.
Die Beauftragten, die der Kammervorstand derzeit eingesetzt hat: