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Rechtsprechung und Vorstandsbeschluss hinsichtlich Werbung mit Interessenschwerpunkten

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Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

  • § 7 BORA a. F. begrenzte die Zahl der "Teilbereiche der Berufstätigkeit", welche die Anwälte in der dort vorgesehen Form angeben durften. Es gab eine "Stufenleiter" von "Interessenschwerpunkt" über "Tätigkeitsschwerpunkt" zu den verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen i. S. d. FAO, die bei Schwerpunktangaben zu beachten war.

  • Die sog. "Spezialistenentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28.07.2004 – 1 BvR 159/04 – BRAK-Mitt. 2004, 231) hat diese Stufenfolge aufgehoben. Hintergrund war, dass ein seit vierzig Jahren auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätiger Anwalt sich "Spezialist für Verkehrsrecht" genannt hatte. Eine Fachanwaltsbezeichnung für dieses Rechtsgebiet gab es seinerzeit nicht. In der von der zuständigen Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen Verpflichtung, sich an den Terminus des "Tätigkeitsschwerpunkts" gem. § 7 BORA zu halten, sah die Beschlusskammer des Bundesverfassungsgerichts eine ungerechtfertigte Beschränkung der in Art. 12 Absatz 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit des Anwalts. Als vernünftigen Gemeinwohlbelang zur Rechtfertigung einer Grundrechtseinschränkung hätte die Kammer zwar den Schutz der Rechtssuchenden vor Irreführung anerkannt. Eine Irreführung durch die Wahl des Begriffs "Spezialist" verneinte sie aber, da es sich hierbei um eine "interessengerechte und sachangemessene" Information handele, die eine Verwechslung mit einer Fachanwaltsbezeichnung nicht befürchten lasse.

  • Die Satzungsversammlung trug den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Es erfolgte eine Neufassung des § 7 BORA. Danach darf mit Ausnahme von Fachanwaltsbezeichnungen "Teilbereiche der Berufstätigkeit" jeder benennen, der besondere Kenntnisse in diesem Bereich nachweisen kann, § 7 Abs.1 S.1 BORA. Qualifzierende Zusätze dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden, § 7 Abs.1 S.2 BORA. Es darf nicht die Gefahr einer Verwechslung mit den Fachanwaltschaften entstehen, vgl. § 7 Abs.2 BORA.
  • Wer sich als Spezialist / Spezialistin oder Experte / Expertin bezeichnet, muss seit längerem zur Anwaltschaft zugelassen und auf dem angegebenen Rechtsgebiet tätig gewesen sein, über besondere theoretische Kenntnisse, die durch eine fachspezifische Ausbildung erworben sein können oder durch Veröffentlichung bzw. eine Dozententätigkeit nachgewiesen werden, und über besondere praktische Erfahrungen – ausgewiesen durch ein entsprechend hohes Mandatsaufkommen – verfügen (vgl. Kleine-Cosack, Kommentar zur BRAO, 5. Auflage 2008, vor § 43 b, Rn. 31 ff.; Feuerich / Weyland, BRAO- Kommentar, 7. Auflage 2008, §  7 BORA, Rn. 21 ff.).


  • § 7 BORA stellt eine "Kann-Regelung" dar. Das bedeutet, dass die alte Terminologie der "Interessen-" und "Tätigkeitsschwerpunkte" nach Inkrafttreten der Neuregelung selbstverständlich beibehalten werden kann, wenn dies als sinnvoll angesehen wird.

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