Häufige Fragen

Häufige Fragen

Die Rechtsanwaltskammer hilft Ihnen im Vorfeld, Probleme bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu vermeiden

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Wann brauche ich eine Anwältin oder einen Anwalt?

Die Aufgabe der Rechtsanwälte besteht nicht allein in der Prozessführung. Sie bemühen sich ebenso darum, Streitigkeiten gütlich zu schlichten und kostenintensive Prozesse zu vermeiden. An Bedeutung gewinnt daher die vorausschauende anwaltliche Beratung in allen Rechtsfragen. Wer frühzeitig einen Anwalt um Unterstützung und Beratung bittet, kann möglicherweise die Entstehung größerer Probleme vermeiden und hat somit am Ende die kostengünstigere Variante gewählt, z.B. kann eine Anwältin oder ein Anwalt
  • Sie individuell beraten,
  • mit Ihnen individuelle Verträge aufsetzen und bei deren Abwicklung helfen,
  • ein Testament formulieren,
  • Sie gegenüber Dritten vertreten,
  • Prozesse vermeiden,
  • Sie vor Gericht vertreten.

Wie finde ich die richtige Anwältin oder den richtigen Anwalt?

  • Die Suche nach der passenden Rechtsanwältin oder dem passenden  Rechtsanwalt hängt davon ab, was für Sie bei der Wahl des Rechtsanwalts vordergründig ist. Sind es positive Erfahrungen Ihrer Bekannten, so werden Sie einen Anwalt auf Basis von Empfehlungen auswählen. Eine andere Möglichkeit sind die Gelben Seiten des Telefonbuches.
  • Die Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt Sie mit  dem Anwaltssuchservice, der Ihnen telefonisch (Mo – Do.: 8.00 – 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr; Fr. 8.00 – 13.30 Uhr) unter 030/ 306931-0 oder im  Internet  unter www.rak-berlin.de zur Verfügung steht.
  • Dort werden Ihnen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte mit dem gewünschten Schwerpunkt in dem von Ihnen bevorzugten Ortsteil von Berlin benannt. Allerdings handelt es sich  nicht um eine Empfehlung der Kammer, sondern um eine Zufallsauswahl anhand der Schwerpunkte der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts. Die Schwerpunkte benennen die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte selbst.

Wodurch unterscheiden sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte?

  • Trägt eine Anwältin bzw. ein Anwalt einen Fachanwaltstitel, so hat er auf diesem Rechtsgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse, die er gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat.  Es gibt Fachanwältinnen bzw. Fachanwälte für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz,  Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht.
  • Anwälte, die nicht Fachanwälte sind, können auf ihre Spezialisierung hinweisen, wenn dadurch keine Verwechslungsgefahr mit den Fachanwaltschaften entsteht und wenn die Angaben nicht irreführend sind. Bis zum 1. März 2006 waren die Rechtsanwälte noch darauf beschränkt, ihre Werbung in Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte einzuordnen, ohne dass dies für das rechtssuchende Publikum verständlich war.

Was kostet eine Anwältin bzw. ein Anwalt und wer trägt die Kosten?

  • Diese Frage sollten Sie  vor Beginn der Beratung Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt stellen. Die Anwältin oder der Anwalt wird Sie dann über die Kosten eines Rechtsstreites informieren. Die Anwältin/der Anwalt wird Sie dann anhand ihrer finanziellen Situation informieren, ob die Möglichkeit der staatlichen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe oder eventuell Versicherungsschutz besteht.
  • Die Anwältin bzw. der Anwalt hat sich bei der Berechnung ihres/seines Honorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu richten, es sei denn, Sie haben mit ihr/ihm eine Honorarvereinbarung getroffen. 
  • Für die außergerichtliche Leistung der Anwältin/des Anwalts bestimmt sich das Honorar nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Beratung, nach der Bedeutung der Sache und nach der finanziellen Situation des Mandanten.
  • Nicht immer trägt der Mandant die Anwaltskosten selbst. Möglicherweise tritt eine Rechtsschutzversicherung für diese Kosten ein. Wer einen Rechtsstreit vor Gericht gewinnt, erhält  die Gerichtskosten und in der Regel auch die Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet. 

Kann ich mit der Anwältin/dem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?

  •  Im Einzelfall ist ausnahmsweise die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Das bedeutet, die Höhe der Vergütung des Anwalts kann vom Ausgang der Sache abhängig gemacht werden. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrages erhält. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist jedoch nur dann möglich, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
  •  In einem gerichtlichen Verfahren darf in diesen Fällen vereinbart werden, dass im Falle eines Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Dann muss aber gleichzeitig auch vereinbart werden, dass im Erfolgsfalle ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung erfolgt.
  •  Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars hat keinen Einfluss auf gegebenenfalls zu zahlende Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von dem Mandanten zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter.

Darf die Anwältin/der Anwalt auch ohne Auftrag tätig werden?

  • Die Anwältin bzw. der Anwalt darf grundsätzlich nur im Auftrag ihres/seines Mandanten tätig werden, es sei denn sie/er wurde von einem Vertreter des Mandanten oder einer öffentlichen Stelle bevollmächtigt.

Darf die Anwältin/der Anwalt einen Auftrag bzw. ein Mandat ablehnen?

  • Die Anwältin/der Anwalt ist für die Ausführung des ihr/ ihm erteilten Mandats persönlich verantwortlich. Daher muss sie/ er ein Mandat ablehnen, wenn sie/er weiß, dass ihr/ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen oder sie/er das Mandat im Hinblick auf andere Verpflichtungen nicht unverzüglich bearbeiten kann.

Was kann ich tun, wenn ich mit meiner Anwältin/meinem Anwalt nicht zufrieden bin? Darf ich meinem Anwalt das Mandat kündigen?

  • Zunächst sollten Sie in diesem Fall das offene und klärende Gespräch mit dem Anwalt suchen.
  • Der Anwaltsvertrag ist beiderseits kündbar, d.h. auch der Mandant kann seinem Anwalt das Mandat entziehen, wenn er mit diesem nicht zufrieden ist. Bei Kündigung des Mandats fallen die den bisherigen Leistungen entsprechenden Kosten an, § 627 BGB. Bei Beauftragung eines neuen Anwalts fallen daher möglicherweise Kosten doppelt an.
  • Daneben besteht die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer (Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin). Diese prüft den Sachverhalt und hört den Anwalt dazu an. Bitte informieren Sie sich vor einer Beschwerde über das Beschwerdeverfahren.
  • Die Rechtsanwaltskammer kann keine Ansprüche des Mandanten gegen seinen Anwalt durchsetzen. Hierfür sind nur die entsprechenden Gerichte zuständig. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einhaltung dieser Pflicht wird von der Rechtsanwaltskammer überwacht. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro.

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