Neue FAO seit 1. März
Seit 1.3.2010 gilt die neue Fachanwaltsordnung. Änderungen gibt es bei der Berechnung des Drei-Jahreszeitraums nach § 5 Abs. 1 FAO n.F für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen als Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. In Ausnahmefällen ist nun nach Abs. 3 n.F. eine Verlängerung vorgesehen:
- um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften,
- um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit,
- um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt. Nach § 15 FAO n.F. besteht nun zwingend ein kalenderjährlicher Fortbildungsrhythmus.
Die Abteilung I der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in der Sitzung am 10.02.2010 daraufhin beschlossen, dass die bisher von der RAK festgelegten individuellen Stichtage ab sofort entfallen und sich im Jahr 2010 der Fortbildungszeitraum für alle Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zum 31.12.2010 verlängert - ohne dass damit eine anteilige Erhöhung des Umfangs der Fortbildung verbunden ist.
Darüber hinaus sind bei einzelnen Rechtsgebieten die Anforderungen geändert worden
Zu den Änderungen in den BRAK-Mitteilungen 6/2009, S. 279 ff.
